Zuständigkeit

Lokale Zuständigkeit der Notare in Griechenland: Eine Übersetzung ins Deutsche

Artikel 4 des griechischen Notargesetzes (Ν. 2830/2000)

Dieser Artikel regelt die örtliche Zuständigkeit der Notare in Griechenland. Die folgende Übersetzung ist so nah wie möglich am Originaltext:

Artikel 4 – Örtliche Zuständigkeit

  1. Der Notar übt seine Tätigkeit im gesamten Gebiet des Friedensgerichts aus, in dem er ernannt ist, so wie dieses Gebiet jeweils definiert ist. Ausgenommen ist die Durchführung von Zwangsversteigerungen oder freiwilligen Versteigerungen, die im Sitz des örtlich zuständigen Friedensgerichts stattfinden.

  2. Abweichend von den Bestimmungen der vorstehenden Absätze haben die Notare, die in den Gemeinden ernannt sind, die gerichtlich zu den Bezirken der folgenden Friedensgerichte gehören:

a) Athen b) Piräus c) Nikea d) Kallithea e) Nea Ionia f) Peristeri g) Chalandri h) Amarousio i) Salamis j) Acharnæ k) Kropia l) Eleusis m) Megara n) Marathon o) Lavrio (mit Ausnahme der Insel Kea) p) Nea Liosia q) Agia Paraskevi

das Recht, ihre Tätigkeit auch in den anderen Bezirken der oben genannten Friedensgerichte auszuüben, jedoch nur, soweit sie aufgefordert werden, die notariellen Urkunden im Wohnhaus, im Geschäft oder im Büro eines der Rechtsgeschäftlichen oder ihrer Vertreter oder im Krankenhaus, wenn sie stationär behandelt werden, oder in der Haft, wenn sie inhaftiert sind, oder im Geschäft einer Bank oder eines anderen Kreditinstituts oder einer Organisation zu unterzeichnen, sowie wenn sie mit einem anderen Notar zusammenarbeiten oder ihnen die Durchführung einer Zwangsversteigerung übertragen wird.

  1. Der Notar hat das Recht und die Pflicht, nur ein Büro am Sitz seines Ernennungsortes zu unterhalten. Die Verletzung dieser Pflicht stellt ein Disziplinarvergehen dar.

Konsequenzen für die örtliche Zuständigkeit des Notars in Komotini

Basierend auf dem vorstehenden Artikel des Notargesetzes und in Anbetracht der Tatsache, dass ich zur Notarin im Bezirk des Friedensgerichts Komotini ernannt bin (FGBl. Ernennung: FGBl. 58/23-1-2009 Heft G), habe ich die örtliche Zuständigkeit, notarielle Urkunden zu unterzeichnen:

  • Im gesamten Bezirk des Friedensgerichts Komotini
  • Mit Ausnahme der folgenden Bezirke, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass:
    • ich aufgefordert werde, die notariellen Urkunden zu unterzeichnen:
      • im Wohnhaus oder im Geschäft oder im Büro eines der Rechtsgeschäftlichen oder ihrer Vertreter
      • oder im Krankenhaus, wenn sie stationär behandelt werden, oder in der Haft, wenn sie inhaftiert sind,
      • oder im Geschäft einer Bank oder eines anderen Kreditinstituts oder einer Organisation,
      • oder wenn ich mit einem anderen Notar zusammenarbeite
      • oder mir die Durchführung einer Zwangsversteigerung übertragen wird.

HINWEIS: Die vorstehenden Voraussetzungen und Einschränkungen beziehen sich ausschließlich auf den Ort der Unterzeichnung der notariellen Urkunden. Häufig besteht das Missverständnis, dass Notare nur Verträge für Immobilien erstellen können, die sich im Bezirk ihrer örtlichen Zuständigkeit befinden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ein Notar kann, unabhängig davon, in welchem Friedensgerichtsbezirk er ernannt ist, Verträge für Immobilien erstellen und unterzeichnen, die sich überall im griechischen Hoheitsgebiet befinden. Die örtliche Zuständigkeit bezieht sich, wie bereits erwähnt, ausschließlich auf den Ort der Unterzeichnung und nicht auf den Gegenstand des Vertrages.